I. Name, Sitz und Zweck der Genossenschaft
Art. 1
Unter dem Namen «Genossenschaft St.Galler Jugendheime» besteht mit Sitz in St.Gallen auf unbeschränkte Dauer eine Genossenschaft im Sinne der Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Die Genossenschaft bezweckt den Betrieb und Erhalt von Jugendheimen auf gemeinnütziger Basis.
Art. 3
Die Heime stehen in erster Linie Schülern und Jugendlichen offen. Bei freien Terminen sind auch Erwachsenengruppen willkommen. Schulen aus den Trägergemeinden St.Gallen und Thal geniessen bei der
Belegung der Häuser Vorrang.
Art. 4
Die Heime müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.
II. Das Genossenschaftskapital
Art. 5
Das Genossenschaftskapital besteht aus dem Total der ausgegebenen Anteilscheine von Fr. 100.–.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen, inbegriffen das Anteilscheinkapital. Eine persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
Art. 6
Eine grössere Anzahl von Genossenschafts-Anteilen kann zusammengelegt werden in Titel von Fr. 500.– oder 1'000.–.
Art. 7
Die Anteilscheine laufen auf den Namen. Übertragungen bedürfen der Einwilligung des Vorstandes.
Art. 8
Die Anteilscheine sind je nach dem Rechnungsergebnis und dem Jahresreinertrag mit maximal 3% verzinslich. Solange die Reserven nicht 20% des Buchwertes der Liegenschaften erreicht haben, wird
keine Verzinsung vorgenommen.
III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 9
Als Genossenschafter können natürliche wie juristische Personen aufgenommen werden. Wer Mitglied der Genossenschaft werden will, hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen und min-destens einen
Anteilschein von Fr. 100.– zu erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
Art. 10
Der Austritt kann unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Stirbt ein Genossenschafter, treten seine Erben in die Mitgliedschaft ein. Die
Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter zu be-stellen.
Einem ausscheidenden Genossenschafter werden die eingezahlten Genossenschaftsanteile im Verhältnis zum bilanzmässigen Reinvermögen ausbezahlt. Allfällige Reserven werden bei der Errechnung des
inneren Wertes nicht berücksichtigt (Art. 864 OR).
Die Verwaltung hat das Recht, die Auszahlung gemäss Art. 864 Abs. 2 OR hinauszuschieben, wenn sie dies in Rücksicht auf die finanzielle Lage der Genossenschaft für angebracht und tunlich
erachtet.
IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Art. 11
Jedem Genossenschafter werden Jahresrechnung, Bilanz, Revisions- und Jahresbericht zugestellt.
Art. 12
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Er kann sich durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Es dürfen jedoch nicht mehr als 2 Stimmen auf eine Person
vereinigt werden.
V. Organisation
Art. 13
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
a) Die Generalversammlung
Art. 14
Unübertragbare Befugnisse der Generalversammlung sind:
1. Abnahme des Jahresberichtes
2. Entgegennahme der Jahresrechnung, der Bilanz, des Berichtes der Revisionsstelle und event. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
5. Wahl der Revisionsstelle
6. Beschlussfassung über die Gegenstände die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
7. Eventuelle Statutenrevision
8. Eventuelle Auflösung der Genossenschaft
Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Alle Abstimmungen finden offen statt, sofern sich nicht die Mehrheit der Versammlung für alle oder einzelne Traktanden für geheime Stimmabgabe entscheidet.
Art. 15
Wenn nicht Gesetz oder Statuten etwas anderes bestimmen, entscheidet bei Wahlen und weiteren Abstimmungen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung der Genossen-schaft ist die
Zustimmung von Zweidrittel aller Genossenschafter Bedingung.
Art. 16
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch die Post unter Angabe der Traktanden und unter Beachtung einer zehntägigen Frist.
Eine Generalversammlung kann einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) durch die Revisionsstelle
c) nach den übrigen Bestimmungen von Art. 881 OR.
Ordentlicherweise findet die Generalversammlung im ersten Drittel des Kalenderjahres statt.
b) Der Vorstand
Art. 17
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und höchstens 12 weiteren Mitgliedern. In den Vor-stand sind nur Genossenschafter wählbar. Die Gemeinden, die Mitträger der Genossenschaft sind, sollen
angemessen vertreten sein, wobei dem Stadtrat St.Gallen eine Vertretung offen steht. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Art. 182
Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 14 Ziff. 4 der Statuten. Er bestimmt für die Amtsdauer einen Vizepräsidenten, einen Aktuar (zugleich Chronist) und einen Kassier.
Der Vorstand ist befugt, bestimmte Fragen zur Abklärung und Antragstellung an Ausschüsse zu delegieren, denen auch Genossenschafter ausserhalb des Vorstandes angehören können. Diese Aus-schüsse
legen ihre Ergebnisse und Anträge dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Der beauftrag-te Ausschuss kann hierbei zu einer Vorstandssitzung beigezogen werden. Das Stimmrecht steht aber nur dem
Vorstand zu.
Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Er ist für alle Fragen und Obliegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten
sind.
Art. 19
Unterschriftsberechtigt sind der Präsident – oder der Vizepräsident – mit Kassier oder Aktuar oder einem anderen Vorstandsmitglied.
c) Die Revisionsstelle
Art. 20
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle (Art. 906 OR) verzichten, wenn:
1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision (Art. 727 OR) verpflichtet ist;
2. sämtliche Genossenschaftsmitglieder zustimmen; und
3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Genossenschaftsmitglied hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten
Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf in einem solchen Fall die Jahresrechnung nur genehmigen, wenn der Revisionsbericht
vorliegt.
Wird auf die gesetzliche Revision gemäss Art. 20 verzichtet, so wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle von mindestens 2 Mitgliedern. Diese müssen nicht Genossenschafter sein. Sie
müssen die gesetzlichen Anforderungen von zugelassenen Revisoren nicht erfüllen. Ihre Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Vorstandes. Auch die Mitglieder der Revisionsstelle sind wieder
wählbar.
Die Revisionsstelle hat alljährlich die Betriebsrechnung und die Bilanz zu prüfen. Sie erstattet der Generalversammlung über ihren Befund Bericht und stellt entsprechende Anträge. Im Übrigen
richten sich die Pflichten und Befugnisse der Revisionsstelle nach Art. 907 und 908 OR.
Art. 21
Der Vorstand und die Revisionsstelle arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Entschädigungsreglement. Dieses ist durch die
Generalversammlung zu genehmigen.
Für aussergewöhnliche Arbeitsleistungen und Aufwände kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und/oder der Revisionsstelle jährlich zusätzliche Entschädigungen sprechen.
VI. Rechnungswesen
Art. 22
Das Rechnungsjahr der Genossenschaft fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Betriebsrechnung wie Bilanz sind in gekürzter Form mit dem Bericht und den Anträgen der Kontrollstelle der
Generalversammlung vorzulegen.
Art. 23
Über die Betriebsart der Heime entscheidet der Vorstand.
Die Betriebsmittel werden bestritten aus den Beiträgen der Benützer und aus Zuweisungen und Schenkungen Dritter. Zweckgebundene Zuweisungen werden fondiert, die Zinsen fallen, soweit vom Spender
nichts anderes bestimmt wurde, in die Betriebsrechnung.
Ein Betriebsüberschuss wird verwendet:
a) Zur Speisung des Reservefonds gemäss Art. 860 Abs. 1 OR
b) Zur Einlage in einen Erneuerungs- und Reparaturfonds für Gebäude und Mobiliar
c) Zur Verzinsung der Genossenschaftsanteile unter Beachtung von Art. 7 und 8 der Statuten
Die entsprechenden Beschlüsse sind gemäss Art. 14 von der Generalversammlung zu fassen.
VII. Bekanntmachung
Art. 24
Mitteilungen und Einladungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Die Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
VIII. Auflösung und Schlussbestimmungen
Art. 25
Ist von der Generalversammlung ein Beschluss auf Liquidation gefasst worden, wird ein event. Reinvermögen in erster Linie zur Nachzahlung ausgefallener Verzinsung der Anteilscheine sowie zur
Rückzahlung der Anteilscheine verwendet. Über die Verwendung eines event. Restes ent-scheidet die Generalversammlung. Er muss aber einem ähnlichen Zweck zugeführt werden wie er von der
Genossenschaft St.Gallen Jugendheime verfolgt wurde.
Art. 26
Vorliegende Statutenrevision wurde an der Generalversammlung der Genossenschaft St.Galler Jugendheime vom 3. Mai 2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Handelsregister des Kantons
St.Gallen in Kraft.
St.Gallen, 09. Mai 2014
Der Präsident Der
Aktuar
Michael
Fitzi
Peter Vollenweider